23 Abs. 1 ZSV). Daraus ist zu schliessen, dass der Baubeginn für die Bestimmung des anwendbaren Rechts jedenfalls dann massgebend ist, wenn für das gemäss rechtskräftiger Verfügung der Schutzraumbaupflicht unterstehende, aber vom Schutzraumbau befreite Bauprojekt ein Ersatzbeitrag in Frage steht und über dessen definitive Entrichtung zu entscheiden ist. In diesem Sinne hat denn auch das Bundesgericht entschieden, dass bezüglich Bau- und Ersatzbeitragspflicht diejenigen Vorschriften massgebend sind, die im „Zeitpunkt der Bewilligung und Erstellung“ des betreffenden Gebäudes in Kraft stehen (ZBl 97 [1996] S. 472 Erw. 2b).