spätestens mit dem Baubeginn gegeben war. Das stand in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 4 BMV, wonach der Ersatzbeitrag vor Baubeginn zu entrichten ist. Dass bei Befreiung vom Schutzraumbau der Ersatzbeitrag vor Baubeginn zu entrichten ist, gilt unverändert auch unter dem revidierten Recht (vgl. Art. 21 Abs. 1 ZSV). Auch hinsichtlich der Verjährung der Erhebung von Ersatzbeiträgen ist für den Beginn des Fristenlaufes der Baubeginn massgebend (Art. 23 Abs. 1 ZSV).