Die Beschwerdeführerin durfte also nicht darauf vertrauen, dass mit Inkrafttreten des neuen Rechts die Sicherheitsleistung automatisch entfallen würde; sie musste vielmehr davon ausgehen, dass die Sicherheitsleistung für den vorläufig bloss sicherzustellenden Ersatzbeitrag in einen definitiven Ersatzbeitrag umgewandelt würde, wenn das neue Recht keine rückwirkende Bestimmung zu ihren Gunsten enthalten würde, wie dies nun der Fall ist. Bereits entschieden war überdies, dass die Fälligkeit 486 Verwaltungsbehörden 2004