Bezugstermin nach dem 1. Januar 2004 wäre höchstens relevant, wenn auf diesen Zeitpunkt Schutzplätze bereitstehen müssten. Das war aber nach Auffassung aller Beteiligten nie gemeint. Rechtskräftig entschieden und der Beschwerdeführerin bekannt war vielmehr, dass Ersatzbeiträge vorläufig sicherzustellen und definitiv zu bezahlen waren, wenn das neue Recht keine dem entgegenstehende Übergangsbestimmung vorsehen würde. Die Beschwerdeführerin durfte also nicht darauf vertrauen, dass mit Inkrafttreten des neuen Rechts die Sicherheitsleistung automatisch entfallen würde;