Ein weiteres Zuwarten hätte denn auch keinen Sinn ergeben, denn im Falle der Annahme des Gesetzes vom 22. Oktober 2002 in der Volksabstimmung wusste sie, dass das Gesetz keine Rückwirkung vorsah. Wäre das Gesetz in der Volksabstimmung verworfen worden, hätte das bisherige Gesetz weiter gegolten, das eben eine Schutzraumbaupflicht bzw. Ersatzabgabepflicht vorsieht. Nach dem Gesagten hatte die am 30. August 2001 verfügte Sicherheitsleistung nicht zum Zweck, den Bau von Schutzplätzen auf den geplanten Bezugstermin vom 30. April 2004 hin sicherzustellen. Ein Bau von Schutzplätzen war schon damals nicht geplant und die Beschwerdeführerin wurde explizit vom Schutzraumbau befreit. Der