mehr war der Ersatzbeitrag vorläufig nur vor Baubeginn sicherzustellen. Nach Vorliegen der erwarteten Übergangsbestimmungen sollte entschieden werden, ob die Sicherheitsleistung bzw. der vorläufig bloss sichergestellte Ersatzbeitrag zurückerstattet oder in einen definitiven Ersatzbeitrag gleicher Höhe umgewandelt wird. Infolge Nichtinkrafttretens von Übergangsbestimmungen, welche eine Rückwirkung des neuen Rechts vorsehen, bzw. infolge Baubeginns vor dem Inkrafttreten entsprechender Übergangsbestimmungen hat die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz am 14. Januar 2003 folgerichtig und zu Recht die vorläufige Sicherheitsleistung in einen definitiven Ersatzbeitrag umgewandelt.