Zu diesem Zeitpunkt bestanden also seitens der Behörden keine Zweifel an der Schutzraumbaupflicht und der Ersatzbeitragspflicht. Die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz schloss aber nicht aus, dass Übergangsbestimmungen des künftigen Rechts eine Rückwirkung vorsehen würden mit der Folge, dass der nach damals geltendem Recht geschuldete Ersatzbeitrag wieder entfallen würde. Sie verfügte deshalb entgegenkommender Weise nicht definitiv die Pflicht zur Bezahlung eines Ersatzbeitrages von Fr. 51'410.--. Viel- 2004 Bevölkerungsschutz 485