Nachdem die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz die Schutzraumbaupflicht für das Nordhaus festgestellt und die Beschwerdeführerin entsprechend ihrem Baugesuch vom Schutzraumbau befreit hatte, weil der Schutzplatzbedarf im B. gedeckt war, hatte die Beschwerdeführerin nach damals geltendem Recht zwingend einen Ersatzbeitrag für die eingesparten 106 Schutzplätze zu bezahlen (Art. 2 Abs. 3 BMG, § 23 Abs. 3 KBG), welcher grundsätzlich bei Baubeginn am 2. Dezember 2002 hätte entrichtet werden müssen (Art. 6 Abs. 4 BMV). Die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz hätte auch sofort einen Ersatzbeitrag von Fr. 51'410.– für 106 Schutzplätze zu Fr. 485.– verfügen können.