Die wiedererwägungsweise Erteilung einer Baubewilligung nach neuem Recht - ohne Schutzraumbaupflicht bzw. ohne Ersatzbeitrag - würde voraussetzen, dass die Beschwerdeführerin noch nicht gebaut hat. Für einen Widerruf der rechtskräftig verfügten Schutzraumbaupflicht besteht dagegen nach Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anlass, war doch die Feststellung der Schutzraumbaupflicht bei Erlass der Verfügung vom 30. August 2001 in keiner Weise fehlerhaft. Es liegt aber auch keine nachträgliche Fehlerhaftigkeit infolge Rechtsänderung vor.