Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 30. August 2001 hielt die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz vielmehr sinngemäss fest, das Bauprojekt unterstehe der Schutzraumbaupflicht. Nur unter dieser Bedingung bestand überhaupt Anlass und Gelegenheit, das Bauvorhaben vom Schutzraumbau zu befreien, wie dies unter Bezugnahme auf Art. 2 BMG in der Verfügung unmissverständlich geschah. Die verfügte Sicherheitsleistung diente ausdrücklich „zur Er- 484 Verwaltungsbehörden 2004