Die Beschwerdeführerin kann also nicht geltend machen, durch das unerwartet zustande gekommene Referendum habe sich das Inkrafttreten des neuen Rechts um ein Jahr verzögert und dadurch sei das neue Recht bei Baubeginn überraschend noch nicht in Kraft gestanden. Der Baubeginn war vielmehr auch ohne Referendum noch während der Geltung des alten Rechts geplant. Es ist auch nicht so, dass die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz jemals die Auffassung der Beschwerdeführerin genährt hätte, bei Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2003 oder am 1. Januar 2004 sei das Bauprojekt von Schutzraumbaupflicht und Ersatzbeitrag befreit. Genau das Gegenteil ist der Fall. In der in