ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden können. Die Beschwerdeführerin wurde insbesondere auch nicht durch falsche behördliche Auskünfte in eine Vertrauenslage versetzt und zu einem Handeln veranlasst, das aus Vertrauensschutzgründen nun die Anwendung des neuen Rechts gebieten würde. Die Beschwerdeführerin plante vielmehr das Nordhaus von Anfang an und ohne behördliche Veranlassung ohne Schutzraum. Dies geschah offenbar in der falschen Annahme oder Hoffnung, beim voraussichtlichen Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2003 unterstehe das Bauprojekt nicht mehr der Schutzraumbaupflicht und es werde auch kein Ersatzbeitrag fällig.