Anwendung des neuen, für ihn günstigeren Rechts nicht versagt werde, wenn er seine baulichen Dispositionen in Übereinstimmung mit der Einschätzung der zuständigen Behörden im Vertrauen auf das Inkrafttreten des neuen Rechts getätigt habe und sich in der Folge dieses Inkrafttreten durch Umstände verzögere, auf die weder der Private noch die Behörden Einfluss nehmen könnten (Referendum). Dazu ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht im Vertrauen auf die Anwendbarkeit des neuen Rechts bauliche Dispositionen getroffen hat, die sich nun als nachteilig erweisen oder die 2004 Bevölkerungsschutz 483