Nach dem Prinzip des Vertrauensschutzes müsste sogar auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abgestellt werden, doch spricht das öffentliche Interesse an der Anwendung des neuen Rechts dafür, das zur Zeit des erstinstanzlichen Entscheides geltende Recht heranzuziehen (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 327; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 208 f.). d) Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Begründung, weshalb das neue Recht anwendbar sein soll, hauptsächlich auf die konkrete Vertrauenslage bzw. den Vertrauensschutz (vgl. ...). Sie macht geltend, der Private dürfe sich darauf verlassen, dass ihm die