Entscheid des Bundesgerichtes, ZBl 103 [2002] 41, 46 ff.; Entscheid des Bundesrates, VPB 65 [2001] Nr. 87; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 326). Diese zweite Lösung verdient in Fällen der vorliegenden Art den Vorzug. Richtigerweise sollten Rechtsänderungen nach dem erstinstanzlichen Entscheid nur dann berücksichtigt werden, wenn die Rechtsänderung auch einen Widerruf rechtfertigen würde. Nach dem Prinzip des Vertrauensschutzes müsste sogar auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abgestellt werden, doch spricht das öffentliche Interesse an der Anwendung des neuen Rechts dafür, das zur Zeit des erstinstanzlichen Entscheides geltende Recht heranzuziehen (Häfelin/Müller, a.a.