322-325). Die Bundesgerichtspraxis zur Frage, welches Recht bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung auf ein hängiges Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist nicht ganz widerspruchsfrei. In BGE 107 Ib 191, 194 ff. nannte das Bundesgericht als Grundsatz, dass das Recht, welches zum Zeitpunkt der Entscheidfällung der Rechtsmittelinstanz in Kraft steht, zur Anwendung kommt, soweit es um der öffentlichen 482 Verwaltungsbehörden 2004