Wurde die Frage - wie vorliegend - weder im Bundesgesetz noch in der bundesrätlichen Zivilschutzverordnung geregelt, so ist auf Grund allgemeiner Prinzipien über das anwendbare Recht zu entscheiden. Das Interesse am Schutz des Vertrauens der Betroffenen auf die Weitergeltung des bisherigen Rechts und an der Rechtssicherheit wird am besten gewahrt, wenn das im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens geltende Recht angewendet wird.