c) Die Frage, ob auf ein hängiges Verfahren altes oder neues Recht Anwendung findet, hängt im Übrigen vor allem davon ab, wie das Interesse der Betroffenen am Schutz des Vertrauens in die Weitergeltung des bisherigen Rechts gewichtet wird. Grundsätzlich wäre diese Frage vom neuen Bundesgesetz zu beantworten, allenfalls vom Bundesrat in einer Ausführungsverordnung. Wurde die Frage - wie vorliegend - weder im Bundesgesetz noch in der bundesrätlichen Zivilschutzverordnung geregelt, so ist auf Grund allgemeiner Prinzipien über das anwendbare Recht zu entscheiden.