Es gilt demnach der Grundsatz der Nichtrückwirkung gesetzgeberischer Erlasse mangels besonderer Übergangsbestimmungen im privaten und öffentlichen Recht und dies selbst dann, wenn das neue Recht als das mildere oder begünstigende erscheint (RVJ 1979 370 ff.). Im konkreten Fall ist eine Rückwirkung schon deshalb ausgeschlossen, weil sie vom neuen Recht weder ausdrücklich angeordnet noch klar gewollt ist; jedenfalls finden sich dafür weder im Gesetz noch in den Materialien entsprechende Hinweise. Ein begünstigender, mit rückwirkender Kraft ausgestatteter Erlass darf zudem nicht zu Rechtsungleichheiten führen oder gar Rechte Dritter beeinträchtigen.