- Die Rückwirkung ist nur zulässig, wenn sie durch triftige Gründe gerechtfertigt ist (ZBl 1947 S. 18 ff; MBV 1945 S. 98). - Die Rückwirkung darf keine stossenden Rechtsungleichheiten bewirken (ZBl 1965 S. 352/355). - Die Rückwirkung darf keinen Eingriff in wohlerworbene Rechte darstellen (ZBl 1974 S. 233/246). Es gilt demnach der Grundsatz der Nichtrückwirkung gesetzgeberischer Erlasse mangels besonderer Übergangsbestimmungen im privaten und öffentlichen Recht und dies selbst dann, wenn das neue Recht als das mildere oder begünstigende erscheint (RVJ 1979 370 ff.).