nahmsweise zulässig, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 331): - Die Rückwirkung muss ausdrücklich angeordnet oder nach dem Sinn des Erlasses klar gewollt sein (BGE 44 II 427; VEB 1951 Nr. 21; ZBl 1935 S. 304). - Die Rückwirkung muss zeitlich mässig sein (BGE 77 I 190, 61 I 94, 47 I 17). Entscheidend sind die besonderen Verhältnisse der betreffenden Regelung. Insbesondere die Voraussehbarkeit der Gesetzesänderung spielt eine grosse Rolle. - Die Rückwirkung ist nur zulässig, wenn sie durch triftige Gründe gerechtfertigt ist (ZBl 1947 S. 18 ff;