Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 350 f.). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da es schon an der Voraussetzung fehlte, dass das geltende Recht eine negative Vorwirkung vorsah. Der Rechtsdienst des Regierungsrates hat im Übrigen bewusst darauf verzichtet, die Beschwerdeangelegenheit dem Regierungsrat noch während der Geltungszeit des alten Rechts zum Entscheid zu unterbreiten, weil dadurch die Beschwerdeführerin faktisch zum Weiterzug an die nächsthöhere Instanz gezwungen worden wäre, um überhaupt eine Chance auf die Anwendung des neuen Rechts zu erhalten.