Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 348). Ebenso wenig wäre es zulässig gewesen, das geltende Recht bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts nicht mehr anzuwenden. Eine solche negative Vorwirkung wäre nur zulässig gewesen, wenn sie vom geltenden Recht vorgesehen gewesen wäre. Von der Praxis wird zudem verlangt, dass auch die übrigen Voraussetzungen für eine zulässige Rückwirkung – zeitlich mässige Geltung, triftige Gründe, Vermeidung von Rechtsungleichheiten und Beachtung von wohlerworbenen Rechten – erfüllt sein müssen (BGE 100 Ia 147, 155 = Pra 63 [1974] Nr, 203, S. 584 f.; Häfelin/Müller, a.a.