Bauherren von Geschäftshäusern sind dagegen von der Schutzraumbaupflicht befreit. Es stellt sich daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin infolge Bezug des Neubaus nach dem 1. Januar 2004 von Schutzraumbaupflicht und Ersatzbeitrag befreit ist oder aber infolge Baubeginn vor dem 1. Januar 2004 für die nach damaliger Rechtslage grundsätzlich erforderlichen, aber (infolge der mit Verfügung vom 30. August 2001 erfolgten Befreiung vom Schutzraumbau) nicht ausgeführten 106 Schutzplätze und als Ausgleich für die sich dadurch ergebenden Einsparungen einen Ersatzbeitrag von Fr. 51'410.– (106 Schutzplätze zu Fr. 485.–) zu bezahlen hat.