Gemäss Art. 46 Abs. 1 des am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 2002, welches das Schutzbautengesetz von 1963 aufhob (Art. 76 BZG), haben Hauseigentümer und -eigentümerinnen nur noch beim Bau von Wohnhäusern, Heimen und Spitälern Schutzräume zu erstellen, auszurüsten und diese zu unterhalten. Bauherren von Geschäftshäusern sind dagegen von der Schutzraumbaupflicht befreit.