13 Abs. 3 BMG). § 23 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über Katastrophenhilfe und Bevölkerungsschutz (KBG) vom 18. Januar 1983 in der am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Fassung vom 9. Juni 1998 bestimmt, dass bei einem gedeckten Schutzplatzbedarf, für Bauten ohne Kellergeschosse sowie in besonderen Ausnahmefällen die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer vom Schutzraumbau befreit werden können. Stattdessen haben sie einen Ersatzbeitrag zu leisten. Gemäss Art.