(Abs. 2). Die Kantone konnten in besonderen Fällen Ausnahmen anordnen. Ergaben sich daraus Einsparungen für die Hauseigentümerschaft, so leistete diese einen gleichwertigen Ersatzbeitrag an die Erstellung, Erneuerung und Ausrüstung von öffentlichen Schutzbauten (Abs. 3). Um die ordnungsgemässe Ausführung der Schutzräume zu gewährleisten, konnten die Kantone von der Bauherrschaft Sicherheitsleistungen bis zu 3 Prozent der mutmasslichen Baukosten ohne Landerwerb verlangen (Art. 13 Abs. 2 BMG). Die Sicherheitsleistungen waren freizugeben, sobald der Schutzraum den technischen Vorschriften gemäss erstellt und von den Kontrollorganen abgenommen worden war (Art. 13 Abs. 3 BMG).