{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2004-05-05", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2004-126_2004-05-05.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3850", "Checksum": "dbc41e56e16d0e48240c82b67a4151d5"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2004_126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 05.05.2004 AGVE_2004_126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 05.05.2004 AGVE_2004_126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 05.05.2004 AGVE_2004_126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schutzraumbaupflicht. Zeitlich massgebliches Recht bei fehlenden Übergangsbestimmungen.\n- Für Schutzraumbau- und Ersatzbeitragspflicht ist das im Zeitpunkt des Baubeginns gültige Recht massgeblich. Geschäftshäuser, mit deren Bau während der Geltungsdauer des Schutzbautengesetzes vom 4. Oktober 1963 begonnen wurde, unterstehen daher gemäss diesem der Schutzraumbau- bzw. Ersatzabgabepflicht, auch wenn sie erst nach dem Inkrafttreten des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 2002, d.h. nach dem 1. Januar 2004, bezogen wurden.\n- Umwandlung einer Sicherheitsleistung für die Erfüllung der Schutzraumbaupflicht in einen Ersatzbeitrag."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:54", "Checksum": "fe5120465188e3f44734eb6319d3c09b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 05.05.2004 AGVE_2004_126\nRegeste:\nSchutzraumbaupflicht. Zeitlich massgebliches Recht bei fehlenden Übergangsbestimmungen.\n- Für Schutzraumbau- und Ersatzbeitragspflicht ist das im Zeitpunkt des Baubeginns gültige Recht massgeblich. Geschäftshäuser, mit deren Bau während der Geltungsdauer des Schutzbautengesetzes vom 4. Oktober 1963 begonnen wurde, unterstehen daher gemäss diesem der Schutzraumbau- bzw. Ersatzabgabepflicht, auch wenn sie erst nach dem Inkrafttreten des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 2002, d.h. nach dem 1. Januar 2004, bezogen wurden.\n- Umwandlung einer Sicherheitsleistung für die Erfüllung der Schutzraumbaupflicht in einen Ersatzbeitrag.\n\n2004 Bevölkerungsschutz 477\n\nVII. Bevölkerungsschutz\n\n126 Schutzraumbaupflicht. Zeitlich massgebliches Recht bei fehlenden\nÜbergangsbestimmungen.\n- Für Schutzraumbau- und Ersatzbeitragspflicht ist das im Zeitpunkt des\nBaubeginns gültige Recht massgeblich. Geschäftshäuser, mit deren Bau\nwährend der Geltungsdauer des Schutzbautengesetzes vom 4. Oktober\n1963 begonnen wurde, unterstehen daher gemäss diesem der Schutz-\nraumbau- bzw. Ersatzabgabepflicht, auch wenn sie erst nach dem Inkrafttreten des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober\n2002, d.h. nach dem 1. Januar 2004, bezogen wurden.\n- Umwandlung einer Sicherheitsleistung für die Erfüllung der Schutzraumbaupflicht in einen Ersatzbeitrag.\n\nAus dem Entscheid des Regierungsrates vom 5. Mai 2004 i.S. G.G. AG gegen Gesundheitsdepartement.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. Gemäss Art. 2 des Schutzbautengesetzes vom 4. Oktober\n1963 in der am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Fassung vom\n17. Juni 1994, welche bis zum 31. Dezember 2003 Geltung hatte,\nalso bei Erlass der Verfügung der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz vom 30. August 2001, bei Erteilung der Baubewilligung\nam 21. Mai 2002, bei Baubeginn am 2. Dezember 2002 und bei\nErlass der angefochtenen Verfügung der Abteilung Militär und\nBevölkerungsschutz vom 14. Januar 2003 hatten die Hauseigentümer\nund Hauseigentümerinnen in allen üblicherweise mit Kellergeschossen versehenen Neubauten und wesentlichen Anbauten Schutzräume\nzu erstellen (Abs. 1). Die Kantone bestimmten, inwieweit bei einem\ngedeckten Schutzplatzbedarf sowie für Bauten ohne Kellergeschosse\nSchutzräume zu erstellen oder Ersatzbeiträge zu leisten waren\n478 Verwaltungsbehörden 2004\n\n(Abs. 2). Die Kantone konnten in besonderen Fällen Ausnahmen\nanordnen. Ergaben sich daraus Einsparungen für die Hauseigentümerschaft, so leistete diese einen gleichwertigen Ersatzbeitrag an die\nErstellung, Erneuerung und Ausrüstung von öffentlichen Schutzbauten (Abs. 3). Um die ordnungsgemässe Ausführung der Schutzräume\nzu gewährleisten, konnten die Kantone von der Bauherrschaft\nSicherheitsleistungen bis zu 3 Prozent der mutmasslichen Baukosten\nohne Landerwerb verlangen (Art. 13 Abs. 2 BMG). Die Sicherheitsleistungen waren freizugeben, sobald der Schutzraum den technischen Vorschriften gemäss erstellt und von den Kontrollorganen\nabgenommen worden war (Art. 13 Abs. 3 BMG). § 23 Abs. 3 des\nkantonalen Gesetzes über Katastrophenhilfe und Bevölkerungsschutz\n(KBG) vom 18. Januar 1983 in der am 1. Januar 1999 in Kraft\ngetretenen Fassung vom 9. Juni 1998 bestimmt, dass bei einem\ngedeckten Schutzplatzbedarf, für Bauten ohne Kellergeschosse sowie\nin besonderen Ausnahmefällen die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer vom Schutzraumbau befreit werden können. Stattdessen\nhaben sie einen Ersatzbeitrag zu leisten.\nGemäss Art. 46 Abs. 1 des am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 2002,\nwelches das Schutzbautengesetz von 1963 aufhob (Art. 76 BZG),\nhaben Hauseigentümer und -eigentümerinnen nur noch beim Bau\nvon Wohnhäusern, Heimen und Spitälern Schutzräume zu erstellen,\nauszurüsten und diese zu unterhalten. Bauherren von Geschäftshäusern sind dagegen von der Schutzraumbaupflicht befreit. Es stellt\nsich daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin infolge Bezug des\nNeubaus nach dem 1. Januar 2004 von Schutzraumbaupflicht und\nErsatzbeitrag befreit ist oder aber infolge Baubeginn vor dem 1. Januar 2004 für die nach damaliger Rechtslage grundsätzlich erforderlichen, aber (infolge der mit Verfügung vom 30. August 2001 erfolgten Befreiung vom Schutzraumbau) nicht ausgeführten 106\nSchutzplätze und als Ausgleich für die sich dadurch ergebenden Einsparungen einen Ersatzbeitrag von Fr. 51'410.– (106 Schutzplätze zu\nFr. 485.–) zu bezahlen hat. Das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene\nneue Recht enthält – entgegen den ursprünglichen Erwartungen der\n2004 Bevölkerungsschutz 479\n\n"}