a vorstehend) an das Opfer nicht um eine abschliessende Aufzählung. Andererseits nimmt die Therapeutin für sich auch gar nicht in Anspruch, medizinische oder psychologische Hilfe zu bieten. Im weiteren setzt die Hilfe nach OHG nicht voraus, dass es sich bei der angewandten Methode um eine ganzheitliche Wissenschaft handelt. Vielmehr ist erforderlich, dass eine Fachperson die weitere Hilfe leistet und diese den Bedürfnissen des Opfers gerecht wird, d.h. wirksam ist. So hat denn auch 476 Verwaltungsbehörden 2004