Die Kinesiologie sei indessen inhaltlich in keiner Art und Weise mit Psychotherapie gleichzusetzen. Ersteres stelle keinen Ersatz für psychologische oder medizinische Hilfe dar und es handle sich auch um keine ganzheitliche Wissenschaft, die eine Behandlung im Sinne des OHG ermögliche. Massnahmen, die dem Opfer eine subjektiv verbesserte Lebensqualität bringen, fielen nicht in den Leistungsbereich der Opferhilfe. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Einerseits handelt es sich bei den in Art. 3 Abs. 4 sowie Art. 3 Abs. 2 lit. a OHG genannten Hilfeleistungen (vgl. lit. a vorstehend) an das Opfer nicht um eine abschliessende Aufzählung.