Der von der Vorinstanz angeführten Vergleichsfall i.S. W.M. ist vorliegend nicht massgebend, da sich dort die Frage stellte, welche Behandlungen einem im Kanton Aargau ansässigen Therapeuten für eine Bio-Resonanz-Therapie gestützt auf das aargauische Gesundheitsgesetz erlaubt sind. cc) Der Kantonale Sozialdienst hat in seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2003 zur Begründung der Verweigerung der Kostengutsprache ausgeführt, das OHG nenne als weitere Hilfe ausdrücklich die medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe. Die Kinesiologie sei indessen inhaltlich in keiner Art und Weise mit Psychotherapie gleichzusetzen.