zuständigen Departement des Innern des Kantons Solothurn eine Klärung dieser Frage hätte einleiten müssen und nicht - wie zumindest in der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2003 - das Kostengutsprachegesuch mit der Begründung der Überschreitung des zulässigen Aufgabenbereiches der Therapeutin hätte abweisen dürfen. Im Übrigen hat eine Abklärung beim zuständigen Gesundheitsamt des Departementes des Innern des Kantons Solothurn ergeben, dass die Ausübung der kinesiologischen Tätigkeit von U. F.-H. im vorliegenden Fall zweifelsfrei in Einklang mit ihrer Bewilligung steht (vgl. ...). Der von der Vorinstanz angeführten Vergleichsfall i.S.