Nachdem sie über eine Bewilligung des Kantons Solothurn verfügt, ist dieser auch für eine Verwarnung, Androhung und schlussendlich den Entzug der Berufsausübungsbewilligung bei Verstoss gegen das Gesundheitsgesetz bzw. die Verletzung von Berufspflichten zuständig (vgl. § 14 des solothurnischen Gesundheitsgesetzes vom 27. Januar 1999). Daraus folgt, dass die Vorinstanz bei ernsthaften Zweifeln an der Tätigkeit von U. F.-H. beim 2004 Opferhilfe 475