Ob U. F.-H. ihren Beruf auch im Kanton Aargau gestützt auf die aargauische Gesundheitsgesetzgebung ausüben dürfte, ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ebensowenig sind die aargauischen Behörden für die Beurteilung der Frage zuständig, ob U. F.-H. den ihr gestatteten Tätigkeitsbereich überschreitet. Nachdem sie über eine Bewilligung des Kantons Solothurn verfügt, ist dieser auch für eine Verwarnung, Androhung und schlussendlich den Entzug der Berufsausübungsbewilligung bei Verstoss gegen das Gesundheitsgesetz bzw. die Verletzung von Berufspflichten zuständig (vgl. § 14 des solothurnischen Gesundheitsgesetzes vom 27. Januar 1999).