Therapeutinnen und Therapeuten der Erfahrungsmedizin sind Heilpersonen, die therapeutisch eine oder mehrere Methoden anwenden, wie Akupressur, Atemtherapie, Heileurythmie, Shiatsu oder Bioresonanz. Sie sind nicht zur Diagnosenstellung oder Therapieverordnung berechtigt (§ 63 der genannten Verordnung). Mithin handelt es sich bei der genannten Therapeutin um eine Fachperson in ihrem Behandlungsbereich. Ob U. F.-H. ihren Beruf auch im Kanton Aargau gestützt auf die aargauische Gesundheitsgesetzgebung ausüben dürfte, ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.