bis 2000 war sie zusammen mit ihrem Ehemann als selbständige Bäuerin tätig. Heute ist sie an drei Arbeitsstellen (Schüler-Fahrdienst, Gebäudereinigung und Kochen/Kinderbetreuung am Mittagstisch der Gemeinde T.) zu rund 43 %, d.h. rund 20 Wochenstunden, berufstätig. Aus ärztlicher Sicht erreicht sie dadurch die gesundheitlich maximal mögliche Belastung (vgl. ...). Aufgrund der nach wie vor bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen erscheint eine weitere Behandlung ohne Zweifel notwendig (vgl. ...). Dies wird von der Vorinstanz denn auch nicht in Abrede gestellt (vgl. ...). bb) Wie unter lit. a vorstehend ausgeführt, muss die weitere Hilfe wirksam sein.