Wirksam ist die Hilfe nur dann, wenn sie den Bedürfnissen des Opfers gerecht wird. Die Massnahmen müssen dem Opfer, das durch die Straftat und deren Folgen an den Rand der Gesellschaft gedrängt zu werden droht, helfen, sich wieder in die Gesellschaft einzugliedern, möglichst rasch sein Selbstvertrauen wieder zu finden und sein Schicksal zu meistern. Sobald das Opfer wieder auf eigenen Füssen stehen kann, soll die Hilfe eingestellt werden (vgl. Gomm/Stein/Zehnter, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 8 ff. zu Art. 1 OHG; Botschaft zur Volksinitiative "zur Entschädigung der Opfer von Gewaltverbrechen" vom 6. Juli 1983, BBl 1983 III 895).