Sie ist nur zu gewähren, wo sie "nötig" ist (vgl. Art. 3 Abs. 3 OHG). Opfern von Straftaten soll wirksame Hilfe geleistet werden (vgl. Art. 1 Abs. 1 OHG). Die Wirksamkeit der Hilfe setzt voraus, dass die Unterstützung auf unbürokratische und schnelle Art und Weise erfolgt. Die Hilfe ist zudem durch qualifizierte Fachpersonen zu erbringen und muss angemessen sein. Wirksam ist die Hilfe nur dann, wenn sie den Bedürfnissen des Opfers gerecht wird.