OHG haben die Beratungsstellen insbesondere die Aufgabe, dem Opfer medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe zu leisten und zu vermitteln. Laut Art. 3 Abs. 4 OHG übernimmt die Beratungsstelle weitere Kosten, wie Arzt-, Anwalts- und Verfahrenskosten, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist. Die weitere Hilfe zeichnet sich dadurch aus, dass sie zeitlich an die allenfalls notwendige Soforthilfe anschliesst. Sie umfasst längerfristige Massnahmen, die insbesondere der Verarbeitung der Erlebnisse durch das Opfer dienen. Sie ist nur zu gewähren, wo sie "nötig" ist (vgl. Art. 3 Abs. 3 OHG).