kreten Fall von Art. 3 Abs. 4 OHG, weshalb das Gesuch nicht wie in der angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2003 ausschliesslich aufgrund des aargauische Gesundheitsgesetzes abgewiesen werden kann. Vielmehr ist zu prüfen, ob die von der Opferhilfestelle veranlasste Unterstützung der Beschwerdeführerin durch eine Kinesiologin, welche im Kanton Solothurn eine Zulassung gemäss solothurnischem Gesundheitsgesetz hat, unter die weitere Hilfe i.S. von Art. 3 Abs. 4 OHG fällt. 2. a) Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a OHG haben die Beratungsstellen insbesondere die Aufgabe, dem Opfer medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe zu leisten und zu vermitteln.