Es erweist sich daher als richtig, dass der Kantonale Sozialdienst über das Gesuch um Kostengutsprache entschieden hat. Indem nun aber der Kanton Aargau das vorliegende Gesuch zu prüfen hat, kommt, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2003 zutreffend ausführte, wohl die Praxis und Rechtsprechung im Kanton Aargau zum OHG zur Anwendung. Indessen geht es dabei um die Anwendung von Bundesrecht, nämlich im kon- 2004 Opferhilfe 473