Indem nun diese Beratungsstelle das Gesuch aufgrund des Tatvorfalles im Kanton Aargau an den Kantonalen Sozialdienst zwecks Kostengutsprache überwies, hat sie sich an die oben genannten Empfehlungen gehalten. Auch handelt es sich bei den nunmehr zu beurteilenden Kosten für kinesiologische Behandlungen um die Fortsetzung der bereits im Rahmen der Soforthilfe eingeleiteten Massnahme. Im Übrigen besteht noch keine grosse zeitliche und örtliche Distanz zur Tat bzw. zum Tatortkanton. Es erweist sich daher als richtig, dass der Kantonale Sozialdienst über das Gesuch um Kostengutsprache entschieden hat.