Allerdings sei eine Kostenübernahme durch den Wohnsitzkanton zu prüfen, je grösser die zeitliche und örtliche Distanz zur Tat bzw. zum Tatortkanton sei (vgl. die genannten Empfehlungen, Ziffer 3.5). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin sich an jene Beratungsstelle gewandt, welche aufgrund ihres Wohnsitzes für sie zuständig ist. Indem nun diese Beratungsstelle das Gesuch aufgrund des Tatvorfalles im Kanton Aargau an den Kantonalen Sozialdienst zwecks Kostengutsprache überwies, hat sie sich an die oben genannten Empfehlungen gehalten.