Gemäss den Empfehlungen zur Anwendung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz OHG (SVK-OHG), (genehmigt und per 1. Januar 2002 von den Konferenzen der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren sowie der Kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren in Kraft gesetzt), sind die weiteren Kosten als Grundsatz vom Tatortkanton zu übernehmen. Allerdings sei eine Kostenübernahme durch den Wohnsitzkanton zu prüfen, je grösser die zeitliche und örtliche Distanz zur Tat bzw. zum Tatortkanton sei (vgl. die genannten Empfehlungen, Ziffer 3.5).