gegenteils kann sich das Opfer gemäss Art. 3 Abs. 5 OHG an eine Beratungsstelle seiner Wahl wenden, d.h. an irgendeine Opferhilfestelle in der Schweiz. Gemäss den Empfehlungen zur Anwendung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz OHG (SVK-OHG), (genehmigt und per 1. Januar 2002 von den Konferenzen der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren sowie der Kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren in Kraft gesetzt), sind die weiteren Kosten als Grundsatz vom Tatortkanton zu übernehmen.