Solothurn (Departement des Innern, Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit, Koordinationsstelle Opferhilfe, vgl. §§ 4 i.V.m. 14 lit. f der solothurnischen Verordnung zur Einführung des Opferhilfegesetzes vom 17. März 1993) hätte überweisen müssen. c) Im Gegensatz zur Entschädigung und Genugtuung (vgl. Art. 11 ff. OHG) findet sich hinsichtlich der Beratung im Opferhilfegesetz keine Regelung der örtlichen Zuständigkeit; gegenteils kann sich das Opfer gemäss Art. 3 Abs. 5 OHG an eine Beratungsstelle seiner Wahl wenden, d.h. an irgendeine Opferhilfestelle in der Schweiz.