{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2004-02-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2004-125_2004-02-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3849", "Checksum": "262393cef12e947c619575d719899850"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2004_125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 25.02.2004 AGVE_2004_125"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 25.02.2004 AGVE_2004_125"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 25.02.2004 AGVE_2004_125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostengutsprache für kinesiologische Behandlung.\n- Zuständigkeit des Tatortkantons für die Tragung der Kosten der weiteren Hilfe gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG (Erw. 1).\n- Die weitere Hilfe muss wirksam sein, d.h. durch eine Fachperson erbracht und den Bedürfnissen des Opfers gerecht werden (Erw. 2)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:00", "Checksum": "8098f5948dc4766baf1c39cf7f742fe8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 25.02.2004 AGVE_2004_125\nRegeste:\nKostengutsprache für kinesiologische Behandlung.\n- Zuständigkeit des Tatortkantons für die Tragung der Kosten der weiteren Hilfe gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG (Erw. 1).\n- Die weitere Hilfe muss wirksam sein, d.h. durch eine Fachperson erbracht und den Bedürfnissen des Opfers gerecht werden (Erw. 2).\n\n2004 Opferhilfe 471\n\nVI. Opferhilfe\n\n125 Kostengutsprache für kinesiologische Behandlung.\n- Zuständigkeit des Tatortkantons für die Tragung der Kosten der\nweiteren Hilfe gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG (Erw. 1).\n- Die weitere Hilfe muss wirksam sein, d.h. durch eine Fachperson erbracht und den Bedürfnissen des Opfers gerecht werden (Erw. 2).\n\nAus dem Entscheid des Regierungsrates vom 25. Februar 2004, i.S. A.M.\ngegen die Verfügung des Kantonalen Sozialdienstes\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. a) (...) Demgegenüber ist strittig, ob die von der Beschwerdeführerin beantragte Kostengutsprache für 25 Stunden Kinesiologie\nbei U. F.-H., als weitere Hilfe i.S. von Art. 3 Abs. 4 OHG zu qualifizieren ist.\nb) Die Frauenzentrale des Kantons Aargau führt seit Januar\n2003 nicht nur für den Kanton Aargau, sondern auch für den Kanton\nSolothurn die Beratungsstelle für Opferhilfe gemäss Art. 3 Abs. 1\nOHG. Diese hat das Gesuch der Beschwerdeführerin, obwohl sie\nnach der tätlichen Auseinandersetzung mit ihrem damaligen Ehemann, d.h. per 1. Dezember 2000, an den Wohnort ihrer Mutter, T.,\nKanton Solothurn, zog, dem Kantonalen Sozialdienst überwiesen;\ndieser ist im Aargau für die Kostengutsprache zuständig (vgl. § 9 der\nregierungsrätlichen Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die\nHilfe an Opfern von Straftaten vom 13. Januar 1993 [kantonale\nOpferhilfeverordnung]).\nEs stellt sich daher zunächst die Frage, ob der Kantonale Sozialdienst überhaupt zuständig war, über dieses Kostengutsprachegesuch zu entscheiden, oder ob vielmehr die Opferhilfestelle Aargau /\nSolothurn bzw. der Kantonale Sozialdienst dieses an den Kanton\n472 Verwaltungsbehörden 2004\n\nSolothurn (Departement des Innern, Amt für Gemeinden und soziale\nSicherheit, Koordinationsstelle Opferhilfe, vgl. §§ 4 i.V.m. 14 lit. f\nder solothurnischen Verordnung zur Einführung des Opferhilfegesetzes vom 17. März 1993) hätte überweisen müssen.\nc) Im Gegensatz zur Entschädigung und Genugtuung (vgl. Art.\n11 ff. OHG) findet sich hinsichtlich der Beratung im Opferhilfegesetz keine Regelung der örtlichen Zuständigkeit; gegenteils kann sich\ndas Opfer gemäss Art. 3 Abs. 5 OHG an eine Beratungsstelle seiner\nWahl wenden, d.h. an irgendeine Opferhilfestelle in der Schweiz.\nGemäss den Empfehlungen zur Anwendung des Bundesgesetzes über\ndie Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) der Schweizerischen\nVerbindungsstellen-Konferenz OHG (SVK-OHG), (genehmigt und\nper 1. Januar 2002 von den Konferenzen der Kantonalen Justiz- und\nPolizeidirektorinnen und -direktoren sowie der Kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren in Kraft gesetzt), sind die weiteren\nKosten als Grundsatz vom Tatortkanton zu übernehmen. Allerdings\nsei eine Kostenübernahme durch den Wohnsitzkanton zu prüfen, je\ngrösser die zeitliche und örtliche Distanz zur Tat bzw. zum Tatortkanton sei (vgl. die genannten Empfehlungen, Ziffer 3.5).\nVorliegend hat die Beschwerdeführerin sich an jene Beratungsstelle gewandt, welche aufgrund ihres Wohnsitzes für sie zuständig\nist. Indem nun diese Beratungsstelle das Gesuch aufgrund des Tatvorfalles im Kanton Aargau an den Kantonalen Sozialdienst zwecks\nKostengutsprache überwies, hat sie sich an die oben genannten\nEmpfehlungen gehalten. Auch handelt es sich bei den nunmehr zu\nbeurteilenden Kosten für kinesiologische Behandlungen um die Fortsetzung der bereits im Rahmen der Soforthilfe eingeleiteten Massnahme. Im Übrigen besteht noch keine grosse zeitliche und örtliche\nDistanz zur Tat bzw. zum Tatortkanton. Es erweist sich daher als\nrichtig, dass der Kantonale Sozialdienst über das Gesuch um Kostengutsprache entschieden hat.\nIndem nun aber der Kanton Aargau das vorliegende Gesuch zu\nprüfen hat, kommt, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom\n12. Dezember 2003 zutreffend ausführte, wohl die Praxis und Rechtsprechung im Kanton Aargau zum OHG zur Anwendung. Indessen\ngeht es dabei um die Anwendung von Bundesrecht, nämlich im kon-\n2004 Opferhilfe 473\n\n"}