2004 Opferhilfe 471 VI. Opferhilfe 125 Kostengutsprache für kinesiologische Behandlung. - Zuständigkeit des Tatortkantons für die Tragung der Kosten der weiteren Hilfe gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG (Erw. 1). - Die weitere Hilfe muss wirksam sein, d.h. durch eine Fachperson er- bracht und den Bedürfnissen des Opfers gerecht werden (Erw. 2). Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 25. Februar 2004, i.S. A.M. gegen die Verfügung des Kantonalen Sozialdienstes Aus den Erwägungen: 1. a) (...) Demgegenüber ist strittig, ob die von der Beschwerde- führerin beantragte Kostengutsprache für 25 Stunden Kinesiologie bei U. F.-H., als weitere Hilfe i.S. von Art. 3 Abs. 4 OHG zu qualifi- zieren ist. b) Die Frauenzentrale des Kantons Aargau führt seit Januar 2003 nicht nur für den Kanton Aargau, sondern auch für den Kanton Solothurn die Beratungsstelle für Opferhilfe gemäss Art. 3 Abs. 1 OHG. Diese hat das Gesuch der Beschwerdeführerin, obwohl sie nach der tätlichen Auseinandersetzung mit ihrem damaligen Ehe- mann, d.h. per 1. Dezember 2000, an den Wohnort ihrer Mutter, T., Kanton Solothurn, zog, dem Kantonalen Sozialdienst überwiesen; dieser ist im Aargau für die Kostengutsprache zuständig (vgl. § 9 der regierungsrätlichen Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfern von Straftaten vom 13. Januar 1993 [kantonale Opferhilfeverordnung]). Es stellt sich daher zunächst die Frage, ob der Kantonale So- zialdienst überhaupt zuständig war, über dieses Kostengutsprachege- such zu entscheiden, oder ob vielmehr die Opferhilfestelle Aargau / Solothurn bzw. der Kantonale Sozialdienst dieses an den Kanton 472 Verwaltungsbehörden 2004 Solothurn (Departement des Innern, Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit, Koordinationsstelle Opferhilfe, vgl. §§ 4 i.V.m. 14 lit. f der solothurnischen Verordnung zur Einführung des Opferhilfege- setzes vom 17. März 1993) hätte überweisen müssen. c) Im Gegensatz zur Entschädigung und Genugtuung (vgl. Art. 11 ff. OHG) findet sich hinsichtlich der Beratung im Opferhilfege- setz keine Regelung der örtlichen Zuständigkeit; gegenteils kann sich das Opfer gemäss Art. 3 Abs. 5 OHG an eine Beratungsstelle seiner Wahl wenden, d.h. an irgendeine Opferhilfestelle in der Schweiz. Gemäss den Empfehlungen zur Anwendung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz OHG (SVK-OHG), (genehmigt und per 1. Januar 2002 von den Konferenzen der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren sowie der Kantonalen Sozialdi- rektorinnen und -direktoren in Kraft gesetzt), sind die weiteren Kosten als Grundsatz vom Tatortkanton zu übernehmen. Allerdings sei eine Kostenübernahme durch den Wohnsitzkanton zu prüfen, je grösser die zeitliche und örtliche Distanz zur Tat bzw. zum Tatort- kanton sei (vgl. die genannten Empfehlungen, Ziffer 3.5). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin sich an jene Beratungs- stelle gewandt, welche aufgrund ihres Wohnsitzes für sie zuständig ist. Indem nun diese Beratungsstelle das Gesuch aufgrund des Tat- vorfalles im Kanton Aargau an den Kantonalen Sozialdienst zwecks Kostengutsprache überwies, hat sie sich an die oben genannten Empfehlungen gehalten. Auch handelt es sich bei den nunmehr zu beurteilenden Kosten für kinesiologische Behandlungen um die Fort- setzung der bereits im Rahmen der Soforthilfe eingeleiteten Mass- nahme. Im Übrigen besteht noch keine grosse zeitliche und örtliche Distanz zur Tat bzw. zum Tatortkanton. Es erweist sich daher als richtig, dass der Kantonale Sozialdienst über das Gesuch um Kosten- gutsprache entschieden hat. Indem nun aber der Kanton Aargau das vorliegende Gesuch zu prüfen hat, kommt, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2003 zutreffend ausführte, wohl die Praxis und Recht- sprechung im Kanton Aargau zum OHG zur Anwendung. Indessen geht es dabei um die Anwendung von Bundesrecht, nämlich im kon- 2004 Opferhilfe 473 kreten Fall von Art. 3 Abs. 4 OHG, weshalb das Gesuch nicht wie in der angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2003 ausschliesslich aufgrund des aargauische Gesundheitsgesetzes abgewiesen werden kann. Vielmehr ist zu prüfen, ob die von der Opferhilfestelle veran- lasste Unterstützung der Beschwerdeführerin durch eine Kinesiolo- gin, welche im Kanton Solothurn eine Zulassung gemäss solothurni- schem Gesundheitsgesetz hat, unter die weitere Hilfe i.S. von Art. 3 Abs. 4 OHG fällt. 2. a) Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a OHG haben die Beratungsstel- len insbesondere die Aufgabe, dem Opfer medizinische, psychologi- sche, soziale, materielle und juristische Hilfe zu leisten und zu ver- mitteln. Laut Art. 3 Abs. 4 OHG übernimmt die Beratungsstelle weitere Kosten, wie Arzt-, Anwalts- und Verfahrenskosten, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist. Die weitere Hilfe zeichnet sich dadurch aus, dass sie zeitlich an die allenfalls notwendige Soforthilfe anschliesst. Sie umfasst länger- fristige Massnahmen, die insbesondere der Verarbeitung der Erleb- nisse durch das Opfer dienen. Sie ist nur zu gewähren, wo sie "nötig" ist (vgl. Art. 3 Abs. 3 OHG). Opfern von Straftaten soll wirksame Hilfe geleistet werden (vgl. Art. 1 Abs. 1 OHG). Die Wirksamkeit der Hilfe setzt voraus, dass die Unterstützung auf unbürokratische und schnelle Art und Weise er- folgt. Die Hilfe ist zudem durch qualifizierte Fachpersonen zu er- bringen und muss angemessen sein. Wirksam ist die Hilfe nur dann, wenn sie den Bedürfnissen des Opfers gerecht wird. Die Massnah- men müssen dem Opfer, das durch die Straftat und deren Folgen an den Rand der Gesellschaft gedrängt zu werden droht, helfen, sich wieder in die Gesellschaft einzugliedern, möglichst rasch sein Selbstvertrauen wieder zu finden und sein Schicksal zu meistern. So- bald das Opfer wieder auf eigenen Füssen stehen kann, soll die Hilfe eingestellt werden (vgl. Gomm/Stein/Zehnter, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 8 ff. zu Art. 1 OHG; Botschaft zur Volksinitiative "zur Entschädigung der Opfer von Gewaltverbrechen" vom 6. Juli 1983, BBl 1983 III 895). b) aa) Die Beschwerdeführerin konnte nach dem tätlichen Übergriff ihres Ehemannes nur schwer wieder Fuss fassen. Von 1989 474 Verwaltungsbehörden 2004 bis 2000 war sie zusammen mit ihrem Ehemann als selbständige Bäuerin tätig. Heute ist sie an drei Arbeitsstellen (Schüler-Fahrdienst, Gebäudereinigung und Kochen/Kinderbetreuung am Mittagstisch der Gemeinde T.) zu rund 43 %, d.h. rund 20 Wochenstunden, berufstätig. Aus ärztlicher Sicht erreicht sie dadurch die gesund- heitlich maximal mögliche Belastung (vgl. ...). Aufgrund der nach wie vor bestehenden gesundheitlichen Be- einträchtigungen erscheint eine weitere Behandlung ohne Zweifel notwendig (vgl. ...). Dies wird von der Vorinstanz denn auch nicht in Abrede gestellt (vgl. ...). bb) Wie unter lit. a vorstehend ausgeführt, muss die weitere Hilfe wirksam sein. Die von der Opferhilfestelle Aargau / Solothurn selbst ausgewählte U. F.-H. verfügt über eine Bewilligung des Kantons Solothurn als "Therapeutin der Erfahrungsmedizin in Kine- siologie" (vgl. ...). Gemäss der solothurnischen Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz vom 28. Juni 1999 unterliegt die selbstän- dige Berufstätigkeit von Heilpersonen der Bewilligungspflicht (vgl. § 2 Abs. 1). Therapeutinnen und Therapeuten der Erfahrungsmedizin sind Heilpersonen, die therapeutisch eine oder mehrere Methoden anwenden, wie Akupressur, Atemtherapie, Heileurythmie, Shiatsu oder Bioresonanz. Sie sind nicht zur Diagnosenstellung oder Thera- pieverordnung berechtigt (§ 63 der genannten Verordnung). Mithin handelt es sich bei der genannten Therapeutin um eine Fachperson in ihrem Behandlungsbereich. Ob U. F.-H. ihren Beruf auch im Kanton Aargau gestützt auf die aargauische Gesundheitsgesetzgebung ausüben dürfte, ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ebensowenig sind die aargauischen Behörden für die Beurteilung der Frage zuständig, ob U. F.-H. den ihr gestatteten Tä- tigkeitsbereich überschreitet. Nachdem sie über eine Bewilligung des Kantons Solothurn verfügt, ist dieser auch für eine Verwarnung, An- drohung und schlussendlich den Entzug der Berufsausübungsbewil- ligung bei Verstoss gegen das Gesundheitsgesetz bzw. die Verletzung von Berufspflichten zuständig (vgl. § 14 des solothurnischen Ge- sundheitsgesetzes vom 27. Januar 1999). Daraus folgt, dass die Vo- rinstanz bei ernsthaften Zweifeln an der Tätigkeit von U. F.-H. beim 2004 Opferhilfe 475 zuständigen Departement des Innern des Kantons Solothurn eine Klärung dieser Frage hätte einleiten müssen und nicht - wie zumin- dest in der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2003 - das Kostengutsprachegesuch mit der Begründung der Überschreitung des zulässigen Aufgabenbereiches der Therapeutin hätte abweisen dür- fen. Im Übrigen hat eine Abklärung beim zuständigen Gesundheits- amt des Departementes des Innern des Kantons Solothurn ergeben, dass die Ausübung der kinesiologischen Tätigkeit von U. F.-H. im vorliegenden Fall zweifelsfrei in Einklang mit ihrer Bewilligung steht (vgl. ...). Der von der Vorinstanz angeführten Vergleichsfall i.S. W.M. ist vorliegend nicht massgebend, da sich dort die Frage stellte, welche Behandlungen einem im Kanton Aargau ansässigen Therapeuten für eine Bio-Resonanz-Therapie gestützt auf das aargauische Gesund- heitsgesetz erlaubt sind. cc) Der Kantonale Sozialdienst hat in seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2003 zur Begründung der Verweigerung der Kostengutsprache ausgeführt, das OHG nenne als weitere Hilfe aus- drücklich die medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe. Die Kinesiologie sei indessen inhaltlich in keiner Art und Weise mit Psychotherapie gleichzusetzen. Ersteres stelle keinen Ersatz für psychologische oder medizinische Hilfe dar und es handle sich auch um keine ganzheitliche Wissenschaft, die eine Be- handlung im Sinne des OHG ermögliche. Massnahmen, die dem Opfer eine subjektiv verbesserte Lebensqualität bringen, fielen nicht in den Leistungsbereich der Opferhilfe. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Einerseits handelt es sich bei den in Art. 3 Abs. 4 sowie Art. 3 Abs. 2 lit. a OHG genannten Hilfeleistungen (vgl. lit. a vorstehend) an das Opfer nicht um eine abschliessende Aufzählung. Andererseits nimmt die Therapeutin für sich auch gar nicht in Anspruch, medizinische oder psychologische Hilfe zu bieten. Im weiteren setzt die Hilfe nach OHG nicht voraus, dass es sich bei der angewandten Methode um eine ganzheitliche Wissenschaft handelt. Vielmehr ist erforderlich, dass eine Fachperson die weitere Hilfe leistet und diese den Bedürf- nissen des Opfers gerecht wird, d.h. wirksam ist. So hat denn auch 476 Verwaltungsbehörden 2004 der Regierungsrat beispielsweise in einem Entscheid aus dem Jahre 1996 als weitere Hilfe i.S. des OHG einen fünfwöchigen Aufenthalt in einer Hofgemeinschaft, deren Mitarbeitende nicht über eine psychiatrische oder psychotherapeutische Ausbildung verfügen, für das Opfer einer sexuellen Ausbeutung anerkannt (vgl. RRB Art. Nr. ...). Die Kinesiologin U. F.-H. führt in ihrem Schreiben an die Operhilfe Aargau / Solothurn vom 17. August 2003 (...) aus, Thera- pieziel sei die Verarbeitung der seelischen Verletzungen, zugefügt durch ihren Ehemann; Schulter- und Kopfschmerzen soweit zu the- rapieren, dass der Alltag dadurch nicht mehr dermassen einge- schränkt werde, sowie die Wiederherstellung des Selbstwertes und das Vertrauen in die Umwelt. Weiter führt sie aus, dass die Ver- trauensbasis rasch hergestellt gewesen und die Aufarbeitung des Er- lebten schon ein rechtes Stück fortgeschritten sei. Der Therapiever- lauf zeige bereits gute Resultate. Frau M. könne den Alltag mittler- weile recht gut bewältigen. Die erwünschte Belastbarkeit sei aber noch nicht wiederhergestellt. Einschränkungen verursachten vor allem noch die Kopfschmerzen, welche bei der Arbeit sehr hinderlich seien. Das Selbstvertrauen sei am Wachsen. Die obigen Ausführungen zeigen, dass die Therapie Wirksam- keit entfaltet. Mithin kann nicht behauptet werden, die Hilfe werde den Bedürfnissen des Opfers nicht gerecht. Vieles deutet im Gegen- teil darauf hin, dass die Therapeutin der Beschwerdeführerin helfen kann, wieder auf eigenen Füssen zu stehen. Genau dies ist Sinn und Zweck der weiteren Hilfe. In dem Sinne ist denn auch darauf hinzu- weisen, dass die Opferhilfestelle Aargau / Solothurn aus guten Grün- den die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Soforthilfe an die genannte Kinesiologin überwiesen hat und es im vorliegenden Fall um die Fortsetzung der bereits begonnenen Behandlung geht. 2004 Bevölkerungsschutz 477 VII. Bevölkerungsschutz 126 Schutzraumbaupflicht. Zeitlich massgebliches Recht bei fehlenden Übergangsbestimmungen. - Für Schutzraumbau- und Ersatzbeitragspflicht ist das im Zeitpunkt des Baubeginns gültige Recht massgeblich. Geschäftshäuser, mit deren Bau während der Geltungsdauer des Schutzbautengesetzes vom 4. Oktober 1963 begonnen wurde, unterstehen daher gemäss diesem der Schutz- raumbau- bzw. Ersatzabgabepflicht, auch wenn sie erst nach dem In- krafttreten des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 2002, d.h. nach dem 1. Januar 2004, bezogen wurden. - Umwandlung einer Sicherheitsleistung für die Erfüllung der Schutz- raumbaupflicht in einen Ersatzbeitrag. Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 5. Mai 2004 i.S. G.G. AG ge- gen Gesundheitsdepartement. Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 2 des Schutzbautengesetzes vom 4. Oktober 1963 in der am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Fassung vom 17. Juni 1994, welche bis zum 31. Dezember 2003 Geltung hatte, also bei Erlass der Verfügung der Abteilung Militär und Bevölke- rungsschutz vom 30. August 2001, bei Erteilung der Baubewilligung am 21. Mai 2002, bei Baubeginn am 2. Dezember 2002 und bei Erlass der angefochtenen Verfügung der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz vom 14. Januar 2003 hatten die Hauseigentümer und Hauseigentümerinnen in allen üblicherweise mit Kellergeschos- sen versehenen Neubauten und wesentlichen Anbauten Schutzräume zu erstellen (Abs. 1). Die Kantone bestimmten, inwieweit bei einem gedeckten Schutzplatzbedarf sowie für Bauten ohne Kellergeschosse Schutzräume zu erstellen oder Ersatzbeiträge zu leisten waren