Vorliegend rechtfertigt es sich aus den folgenden Gründen, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen: Bei der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Empfehlung der Fachkommission vom (...) handelt es sich um ein Beratungsergebnis von einem durchwegs aus Fachleuten aus den verschiedenen Bereichen der Strafverfolgung, der Justiz, des Strafvollzugs, der Psychiatrie und der Opferhilfe zusammengesetzten Gremium.