Bei der Verwaltungsbeschwerde handelt es sich somit grundsätzlich um ein reformatorisches und nicht um ein kassatorisches Rechtsmittel. Im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren sind Rückweisungsentscheide nicht ausdrücklich vorgesehen, ihre Zulässigkeit ist aber unbestritten (vgl. Michael Merker, Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG, Zürich 1998, N 63 zu § 58). So gilt denn auch § 58 VRPG, entgegen seiner systematischen Stellung im Gesetz, auch für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren (vgl. Michael Merker, a.a.O., N 29 zu § 58). Der Regierungsrat darf die Streitsache ausnahmsweise an die Vorinstanz zurückweisen, beispielsweise dann, wenn das vorinstanzliche Verfahrens an einem so